OGH 4Ob104/15w (RS0130523)

OGH4Ob104/15w15.12.2015

Rechtssatz

Das Recht auf Information des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils richtet sich gegen die Person, die mit der Obsorge betraut ist. Im Streitfall hat das Gericht daher nach § 189 Abs 4 ABGB in erster Linie dem Obsorgebetrauten aufzutragen, dem nicht obsorgebetrauten Elternteil bestimmte Informationen zu erteilen. Erst wenn einem solchen Auftrag nicht nachgekommen wird, ist mit weitergehenden Verfügungen im Sinne der angeführten Gesetzesstelle vorzugehen, worunter auch die Ermächtigung des anderen Elternteils zur direkten Informationsbeschaffung bei Dritten fällt.

Eine derartige Ermächtigung kann das Gericht in Ausnahmefällen auch ohne vorherigen Auftrag an den Obsorgebetrauten erteilen, etwa dann, wenn dieser wiederholt konkreten berechtigten Auskunftsersuchen des anderen Elternteils ohne triftigen Grund nicht Folge leistet, oder wenn das Gericht solche vorherigen (Einzel‑)Aufträge an den Obsorgebetrauten (etwa infolge unüberbrückbarer Kommunikationsstörungen zwischen den Elternteilen) für unzweckmäßig erachtet.

Normen

ABGB §189 Abs4

4 Ob 104/15wOGH15.12.2015
3 Ob 130/17iOGH21.02.2018

Auch; Beisatz: Das Bestehen des Informationsrechts setzt nicht voraus, dass es dem Kindeswohl dient. (T1); Veröff: SZ 2018/13

Dokumentnummer

JJR_20151215_OGH0002_0040OB00104_15W0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)