OGH 15Os154/14g (RS0130263)

OGH15Os154/14g26.8.2015

Rechtssatz

Ein Erneuerungsantrag ist im erweiterten Anwendungsbereich unzulässig wenn dem Beschwerdeführer kein erheblicher Nachteil entstanden ist, es sei denn, die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, erfordert eine Prüfung der Begründetheit der Beschwerde, und vorausgesetzt, es wird aus diesem Grund nicht eine Rechtssache zurückgewiesen, die noch von keinem Gericht gebührend geprüft worden ist.

Normen

MRK Art35 Abs3 litb
StPO §363a
StPO §363b Abs2

15 Os 154/14gOGH26.08.2015

Beisatz: Hier: Beschwerdeinteresse eines Verlagsunternehmens von 495,83 Euro in einer reinen Kostenfrage. (T1)<br/>Beisatz: Mit reinen Kostenfragen ist ein in seinem Aufgabenbereich auch im Strafverfahren auf wichtige Fälle konzentriertes Höchstgericht (vgl die vom Gesetzgeber in § 528 Abs 2 Z 3 ZPO normierte Beschränkung für das Zivilverfahren) daher nur im Ausnahmefall zu befassen. (T2)

15 Os 115/14xOGH07.10.2015

Beis wie T2; Beisatz: Beschwerdeinteresse eines Verlagsunternehmens von 219,65 Euro in einer reinen Kostenfrage. (T3)

12 Os 83/17yOGH21.09.2017

Auch; Beis wie T2

12 Os 104/17mOGH21.09.2017

Auch; Beis wie T2

11 Os 66/20wOGH22.09.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20150826_OGH0002_0150OS00154_14G0000_001