OGH 5Ob100/15i (RS0130340)

OGH5Ob100/15i25.8.2015

Rechtssatz

Bei einer Dienstbarkeit mit reallastartigen Elementen kommt die positive Leistung des Belasteten lediglich der besseren Ausübung der Servitut zugute. Entscheidend ist somit, ob die Leistung den Hauptinhalt bildet oder nur der besseren Ausübung eines anderen Rechts dient. Die Verpflichtung zur jeweiligen Entfernung eines Zauns, um die Schneeablagerung zu ermöglichen, ist daher keine Reallast.

Normen

ABGB §472

5 Ob 100/15iOGH25.08.2015
1 Ob 210/15mOGH24.11.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_20150825_OGH0002_0050OB00100_15I0000_001