OGH 5Ob25/15k (RS0130321)

OGH5Ob25/15k25.8.2015

Rechtssatz

Bestandzinse, die im Hinblick auf eine Zinsminderung nach § 1096 ABGB ohne Rechtsgrund bezahlt wurden, sind zu Unrecht eingehobene Bestandentgelte. Die Rückforderungsansprüche eines Mieters, die sich aus einer im Nachhinein eingetretenen Zinsminderung ergeben, sind jenen wegen eines schon ursprünglich überhöht vereinbarten Entgelts, wie sie § 27 Abs 3 MRG und § 5 Abs 4 KlGG zu Grunde liegen, wertungsmäßig zumindest gleich zu halten. Wenn nach § 27 Abs 3 MRG sogar gesetzwidrig geleistete Entgelte schon nach drei Jahren nicht mehr rückgefordert werden können, muss dies argumentum a maiori ad minus auch für die Rückforderung von (bloß) infolge einer Äquivalenzstörung vertragswidrigen Leistungen gelten.

Normen

ABGB §1096 C
ABGB §1431 E1
ABGB §1480
MRG §27 Abs3

5 Ob 25/15kOGH25.08.2015

Veröff: SZ 2015/82

6 Ob 79/16kOGH26.04.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_20150825_OGH0002_0050OB00025_15K0000_001