OGH 4Ob75/15f (RS0130271)

OGH4Ob75/15f11.8.2015

Rechtssatz

§ 58 Abs 1 MSchG ist analog auf namensrechtliche Ansprüche von Gemeinden und anderen Gebietskörperschaften anzuwenden. Maßgebend für die Kenntnis der Nutzung durch eine Gemeinde ist nach Salzburger Gemeinderecht der Wissensstand des Bürgermeisters oder jener Person, die nach den internen Vorschriften für die Bearbeitung von namensrechtlichen Fragen verantwortlich ist.

Normen

MSchG §58 Abs1

4 Ob 75/15fOGH11.08.2015

Veröff: SZ 2015/79

Dokumentnummer

JJR_20150811_OGH0002_0040OB00075_15F0000_001

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