OGH 1Ob75/15h (RS0130191)

OGH1Ob75/15h18.6.2015

Rechtssatz

Der Unternehmensträger des Betriebs, der die individuelle Berufs(bildungs)orientierung während des Schulbetriebs an bis zu fünf Tagen übernimmt, kann vom geschädigten Schüler einer Polytechnischen Schule gemäß § 9 Abs 5 AHG nicht klagsweise in Anspruch genommen werden, weil er dabei einen Teil der hoheitlich zu erfüllenden Aufgabe Ausbildung ‑ im Pflichtfach Berufsorientierung ‑ wahrnimmt und damit selbst hoheitlich tätig wird.

Normen

AHG §1 Ba
AHG §1 Cd6
AHG §1 Abs2 F
AHG §9 Abs5
SchOG §29
SchUG §13b
SchUG §44a

1 Ob 75/15hOGH18.06.2015

Veröff: SZ 2015/58

1 Ob 203/15gOGH24.11.2015

Vgl aber; Beisatz: Die entgeltliche Beförderung von Schülern zieht nicht eine Organstellung der Mitarbeiter des jeweiligen Transportunternehmens nach sich, weil der Transport keinen ausreichend engen inneren oder äußeren Zusammenhang zu einer etwa nach dem Transport anschließenden (sportlichen) Ausbildung, dem Unterricht, hat (hier: Liftwart). (T1)

Dokumentnummer

JJR_20150618_OGH0002_0010OB00075_15H0000_001

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