OGH 5Ob75/15p (RS0130085)

OGH5Ob75/15p28.4.2015

Rechtssatz

Kennt ein Mieter von Geschäftsräumlichkeiten noch vor Übergabe des Bestandobjekts und Beginn des Dauerschuldverhältnisses die für die Festlegung des Hauptmietzinses wesentlichen Faktoren und verpflichtet er sich trotz dieses Wissens in einem Vergleich zur Zahlung zunächst eines Teils, sodann nach Übergabe des vollen Hauptmietzinses, muss er die Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs rügen.

Normen

MRG §16 Abs1 Z1

5 Ob 75/15pOGH28.04.2015

Dokumentnummer

JJR_20150428_OGH0002_0050OB00075_15P0000_001

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