OGH 17Os53/14v (RS0130021)

OGH17Os53/14v9.4.2015

Rechtssatz

Missbrauch der Amtsgewalt durch Verletzung von Befangenheitsvorschriften (hier: § 7 Abs 1 Z 3 AVG) wird ‑ soweit nicht bei Tribunalen tätige Organwalter betroffen sind ‑ bei einem allein darauf bezogenen (Schädigungs‑)Vorsatz nicht verwirklicht. Will der Beamte nicht ohnehin ‑ was primär in Betracht kommt ‑ einen sonstigen (materiellen) Anspruch des Staates oder ein subjektives (Verfahrens‑)Recht des betroffenen Verfahrensbeteiligten beeinträchtigen, muss er die Vereitelung des von den Befangenheitsvorschriften verfolgten (Anmerkung: in der Entscheidung näher dargestellten) Schutzzwecks in seinen Vorsatz aufnehmen.

Normen

StGB §302
AVG §7

17 Os 53/14vOGH09.04.2015

Beisatz: Tatbestandserfüllung scheidet daher aus, wenn der Beamte einen Einfluss seines missbräuchlichen Handelns (vgl „dadurch“) auf die (End‑)Entscheidung für ausgeschlossen hält. (T1)

17 Os 1/15yOGH14.12.2015

Vgl

17 Os 23/16kOGH06.12.2016

Vgl auch; Beisatz: Bei Schädigungsvorsatz in diesem Sinn (hier: bezogen auf subjektive Rechte einer Partei [§ 8 AVG]) kommt Tatbestandserfüllung auch dann in Betracht, wenn der befangene Beamte entgegen der Anordnung des § 7 Abs 1 AVG seine Vertretung bewusst nicht veranlasst und eine (nach dem Verfahrensstand) zu treffende Entscheidung durch derartigen (wissentlichen) Fehlgebrauch seiner Befugnis verzögert. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20150409_OGH0002_0170OS00053_14V0000_001

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