OGH 15Os52/14g (RS0129953)

OGH15Os52/14g14.1.2015

Rechtssatz

Ein getrennt nach Verhandlungstagen in mehreren gesonderten ‑ vom Vorsitzenden (und Schriftführer) jeweils unterfertigten ‑ Schriftstücken verfasstes Hauptverhandlungsprotokoll ist als Einheit anzusehen. Fertig gestellt ist dieses erst mit der Unterschriftsleistung des Vorsitzenden unter dem letzten Teil. Erst danach kann ein Protokollberichtigungsverfahren iSd § 271 Abs 7 StPO Platz greifen; zuvor steht es den Beteiligten aber gemäß § 271 Abs 1 letzter Satz StPO frei, in der Hauptverhandlung die Feststellung einzelner Punkte im Protokoll zur Wahrung ihrer Rechte zu verlangen.

Normen

StPO §271 Abs1
StPO §271 Abs7

15 Os 52/14gOGH14.01.2015
11 Os 106/15wOGH19.05.2016
15 Os 131/17dOGH22.11.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_20150114_OGH0002_0150OS00052_14G0000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)