OGH 5Ob11/08s (RS0123167)

OGH5Ob11/08s30.10.2015

Rechtssatz

Das Recht des einzelnen Wohnungseigentümers auf Einsicht in die Belege des Kontos der Eigentümergemeinschaft ist nach § 20 Abs 6 WEG 2002 weder auf bestimmte Zeiträume noch auf das Vorliegen wichtiger Gründe beschränkt. Aus den allgemeinen, zu § 1012 ABGB entwickelten Grundsätzen folgt daher, dass der Verwalter dem Wohnungseigentümer Einsicht in die Kontobelege zu gewähren hat, „sooft dieser es verlangt". Dieses Recht findet seine Grenze im Schikaneverbot (Rechtsmissbrauch; § 1295 Abs 2 ABGB).

Normen

ABGB §1002
ABGB §1012
WEG 2002 §20 Abs6

5 Ob 11/08sOGH05.02.2008

Veröff: SZ 2008/18

5 Ob 9/10zOGH11.02.2010

nur: Der Verwalter hat dem Wohnungseigentümer Einsicht in die Kontobelege zu gewähren, „sooft dieser es verlangt". (T1)<br/>Beisatz: Dieses Recht wird nur durch das Schikaneverbot beschränkt. (T2)

5 Ob 149/10pOGH24.01.2011

Vgl

5 Ob 169/15mOGH30.10.2015

Dokumentnummer

JJR_20080205_OGH0002_0050OB00011_08S0000_001

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