OGH 6Ob110/07f (RS0123043)

OGH6Ob110/07f20.5.2015

Rechtssatz

Ein Finanzdienstleister hat bei der Erbringung der Finanzdienstleistung diese mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse seines Kunden zu erbringen und dem Kunden alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen, soweit dies zur Wahrung der Interessen des Kunden und im Hinblick auf die Art und den Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich ist. Eine umfassende Interessenwahrungs- und Treuepflicht trifft den Vermögensverwalter darüber hinaus bereits nach § 1009 ABGB. Ein Vermögensverwaltungsvertrag ist als Bevollmächtigungsvertrag im Sinne der §§ 1002 ff ABGB einzuordnen. Eine Bank ist jedoch nicht verpflichtet, einen spekulierenden Kunden zu bevormunden.

Normen

WAG §13 Z1
WAG §13 Z4

6 Ob 110/07fOGH07.11.2007
9 Ob 85/09dOGH11.05.2010

Vgl auch; Beisatz: Inhalt eines Vertrags auf (diskretionäre) Vermögensverwaltung ist die Verwaltung eines Kundenportfolios mit Verfügungsmacht im Auftrag des Kunden. Der Vertragspartner erhält vom Kunden den mit einer entsprechenden Vollmacht gekoppelten Auftrag, einen Teil seines Vermögens oder sein Gesamtvermögen, das aus Finanzinstrumenten besteht, entsprechend den Anlagerichtlinien im Namen und auf Rechnung des Kunden zu gestionieren, und zwar im Regelfall ohne vorherige Rücksprachepflicht mit dem Kunden. Der Vermögensverwaltungsvertrag ist als Bevollmächtigungsvertrag iSd §§ 1002 ff ABGB einzuordnen. Den Vermögensverwalter trifft eine umfassende Interessenwahrungs‑ sowie entsprechende Informationspflicht. (T1); Veröff: SZ 2010/53

7 Ob 106/10dOGH29.09.2010

Auch

6 Ob 91/10sOGH22.04.2011

Vgl; Beis wie T1 nur: Der Vermögensverwaltungsvertrag ist als Bevollmächtigungsvertrag iSd §§ 1002 ff ABGB einzuordnen. Den Vermögensverwalter trifft eine umfassende Interessenwahrungs‑ sowie entsprechende Informationspflicht. (T2)

1 Ob 181/11sOGH22.12.2011

Vgl auch

7 Ob 57/15fOGH20.05.2015

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Zur Rechtslage nach dem WAG 2007. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20071107_OGH0002_0060OB00110_07F0000_008