Normen
6 Ob 110/07f | OGH | 07.11.2007 |
9 Ob 85/09d | OGH | 11.05.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Inhalt eines Vertrags auf (diskretionäre) Vermögensverwaltung ist die Verwaltung eines Kundenportfolios mit Verfügungsmacht im Auftrag des Kunden. Der Vertragspartner erhält vom Kunden den mit einer entsprechenden Vollmacht gekoppelten Auftrag, einen Teil seines Vermögens oder sein Gesamtvermögen, das aus Finanzinstrumenten besteht, entsprechend den Anlagerichtlinien im Namen und auf Rechnung des Kunden zu gestionieren, und zwar im Regelfall ohne vorherige Rücksprachepflicht mit dem Kunden. Der Vermögensverwaltungsvertrag ist als Bevollmächtigungsvertrag iSd §§ 1002 ff ABGB einzuordnen. Den Vermögensverwalter trifft eine umfassende Interessenwahrungs‑ sowie entsprechende Informationspflicht. (T1); Veröff: SZ 2010/53 |
7 Ob 106/10d | OGH | 29.09.2010 |
Auch |
6 Ob 91/10s | OGH | 22.04.2011 |
Vgl; Beis wie T1 nur: Der Vermögensverwaltungsvertrag ist als Bevollmächtigungsvertrag iSd §§ 1002 ff ABGB einzuordnen. Den Vermögensverwalter trifft eine umfassende Interessenwahrungs‑ sowie entsprechende Informationspflicht. (T2) |
1 Ob 181/11s | OGH | 22.12.2011 |
Vgl auch |
7 Ob 57/15f | OGH | 20.05.2015 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Zur Rechtslage nach dem WAG 2007. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20071107_OGH0002_0060OB00110_07F0000_008
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