OGH 5Ob164/07i (RS0123023)

OGH5Ob164/07i25.9.2015

Rechtssatz

Wenn auch ein Miteigentümer als Verwalter durch einen wirksamen Beschluss abberufen wurde, so ist er doch in seiner Eigenschaft als Miteigentümer bei einem nachfolgenden eigenständigen Beschluss über die Neubestellung eines anderen Verwalters stimmberechtigt. Werden die beiden Abstimmungsvorgänge (Abberufung und Neubestellung) gekoppelt, so gilt zumindest für den Fall eines Minderheitseigentümers, dass der Stimmrechtsausschluss hinsichtlich der Abberufung eines Minderheitseigentümers als Verwalter nicht auf die Abstimmung über die Neubestellung eines anderen Verwalters durchschlägt.

Normen

WEG 2002 §21
WEG 2002 §24 Abs3

5 Ob 164/07iOGH06.11.2007
5 Ob 93/08zOGH09.09.2008

Vgl; Beisatz: Bei Abbestellung eines Hausverwalters unter Neubestellung eines anderen Hausverwalters ist von zwei getrennten Beschlussgegenständen auszugehen. (T1)<br/>Veröff: SZ 2008/127

5 Ob 75/10fOGH31.08.2010

Vgl; Beisatz: Wenn der vom fraglichen Stimmrechtsausschluss betroffene (dominante) Wohnungseigentümer (nach Kündigung des bisherigen Verwalters) zum neuen Verwalter bestellt werden soll, geht die Rechtsprechung (5 Ob 246/03t, 5 Ob 286/06d) von einem einheitlichen Beschlussgegenstand und folglich vom Stimmrechtsausschluss des betreffenden Wohnungseigentümers hinsichtlich beider Beschlussteile (Kündigung und Neubestellung des Verwalters) aus. In der umgekehrten Konstellation, nämlich bei der Verwalterkündigung eines (Minderheits‑)Wohnungseigentümers und der Bestellung eines anderen (dritten) Verwalters, nimmt die Rechtsprechung (5 Ob 164/07i, 5 Ob 93/08z) ‑ unter dem Gesichtspunkt des Stimmrechtsausschlusses ‑ zwei selbständige Beschlüsse („Beschlussteile“/Teilbeschlüsse“) an. (T2)

5 Ob 51/15hOGH25.09.2015

Vgl; Beisatz: Es ist grundsätzlich zulässig, über mehrere Punkte, über die auch getrennt abgestimmt werden könnte, zugleich abzustimmen. Bei Verknüpfung von an sich getrennt möglichen Abstimmungsvorgängen (hier Kündigung des bisherigen Verwalters unter gleichzeitiger Neubestellung eines neuen Verwalters) ist also nicht in jedem Fall eine getrennte Abstimmungsmöglichkeit vorzusehen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20071106_OGH0002_0050OB00164_07I0000_002