OGH 1Ob241/06g (RS0122135)

OGH1Ob241/06g29.7.2015

Rechtssatz

Wird der Mieter in einer Mietvertragsklausel generell zur Wartung, Instandhaltung und Erneuerung aller für den Mietgegenstand bestimmten Einrichtungen und Geräte verpflichtet und damit die Pflicht zur Erhaltung des Mietobjekts generell auf den Mieter überwälzt, dann kann er sich auch nicht auf die Unbrauchbarkeit des Mietgegenstandes berufen, was aber Voraussetzung für einen Zinsminderungsanspruch wäre (vgl 7 Ob 78/06f). Durch die positive Festlegung der generellen Erhaltungspflicht des Mieters werden implizit dessen Gewährleistungsrechte ausgeschlossen. Da einem Verbraucher gegenüber Gewährleistungsrechte (beim Bestandvertrag die Zinsminderung) im Voraus nicht ausgeschlossen werden können, widerspricht die Klausel § 9 Abs 1 KSchG und ist schon deshalb unwirksam.

Normen

ABGB §1096 A2
ABGB §1096 C
KSchG §9 Abs1

1 Ob 241/06gOGH27.03.2007
5 Ob 17/09zOGH24.03.2009

Ähnlich; Beisatz: Die Brauchbarkeit des Bestandobjekts - anderes wird auch bei der Übergabe nicht geschuldet (§ 3 Abs 2 Z 2 MRG und § 1096 Abs 1 erster Halbsatz ABGB) - ist dem Mieter, soweit ihn selbst keine Erhaltungspflicht trifft, für die gesamte Dauer der Bestandzeit mit dem Druckmittel der Mietzinsminderung zu gewährleisten. (T1)<br/>Veröff: SZ 2009/33

5 Ob 288/08aOGH14.04.2009

Vgl aber; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die sogenannten „Klauselentscheidungen" 7 Ob 78/06f und 1 Ob 241/06g hatten die Frage der Zulässigkeit und Wirksamkeit von Vertragsklauseln in Vertragsformblättern zum Gegenstand, mit denen dem Mieter generell die Verpflichtung zur Erhaltung des Bestandobjekts auferlegt werden sollte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Verbandsprozess (im Gegensatz zur jeweiligen Vertragsauslegung im Einzelfall) spezifische Prüfungskriterien gelten. (T2)

9 Ob 57/08kOGH02.06.2009

Vgl auch; Beis wie T1

2 Ob 73/10iOGH22.12.2010

Vgl

1 Ob 55/11mOGH24.05.2011

Ähnlich; Vgl auch Beis wie T1

2 Ob 215/10xOGH27.02.2012

Vgl; Veröff: SZ 2012/20

3 Ob 234/12aOGH13.03.2013

Auch; Beis wie T1 Veröff: SZ 2013/28

10 Ob 65/14bOGH25.11.2014

nur: Wird der Mieter in einer Mietvertragsklausel generell zur Wartung, Instandhaltung bzw Erneuerung aller für den Mietgegenstand bestimmten Einrichtungen und Geräte verpflichtet und damit die Pflicht zur Erhaltung des Mietobjekts generell auf den Mieter überwälzt, kann er sich auch nicht auf die Unbrauchbarkeit des Mietgegenstands berufen, was aber Voraussetzung für einen Zinsminderungsanspruch nach § 1096 Abs 1 zweiter Satz ABGB wäre. (T3)<br/>Beisatz: Soweit daher der Bestandnehmer zulässigerweise Erhaltungspflichten übernommen hat, steht ihm das Zinsminderungsrecht nicht zu, weil dann die Gebrauchsbeeinträchtigung durch nicht behobene Mängel aus seiner Sphäre stammt.(T4)

9 Ob 23/15wOGH29.07.2015

Auch; nur T3; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_20070327_OGH0002_0010OB00241_06G0000_003