OGH 8ObS24/05w (RS0120403)

OGH8ObS24/05w24.3.2015

Rechtssatz

Als Schadenersatzansprüche, die aus dem Dienstverhältnis entspringen, gelten solche, die aus einer Verletzung der Haupt- oder Nebenpflichten des Dienstverhältnisses abgeleitet werden können.

Normen

IESG §1 Abs2 Z2

8 ObS 24/05wOGH16.11.2005
8 ObS 6/11gOGH25.05.2011

Veröff: SZ 2011/65

8 ObS 7/13gOGH29.11.2013
8 ObS 1/15bOGH24.03.2015

Beisatz: Bei einer Konventionalstrafenvereinbarung, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen wurde, handelt es sich um einen gesonderten Verpflichtungsgrund, der außerhalb des Arbeitsverhältnisses gelegen ist. (T1)<br/>Beisatz: Außerdem muss ein konkreter Schaden eingetreten und dementsprechend vom Kläger behauptet und bewiesen werden, weil ein bloßer Pflichtverstoß des Arbeitgebers selbst im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis nicht als Schadenersatzanspruch „aus einem Arbeitsverhältnis“ im Sinn des § 1 Abs 2 Z 2 IESG angesehen werden kann. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20051116_OGH0002_008OBS00024_05W0000_001