OGH 5Ob101/03v (RS0117892)

OGH5Ob101/03v27.1.2015

Rechtssatz

Es besteht die Möglichkeit, eine Wertsicherungsvereinbarung nach § 16 Abs 9 erster Fall MRG selbständig zu überprüfen, und zwar unabhängig davon, ob die Dreijahresfrist für die Überprüfung des Hauptmietzinses bereits abgelaufen ist.

Normen

MRG §16 Abs9

5 Ob 101/03vOGH13.05.2003
5 Ob 210/07dOGH16.10.2007
5 Ob 131/14xOGH27.01.2015

Vgl auch; Beisatz: Die Frist beginnt unabhängig davon, ob die Dreijahresfrist für die Überprüfung des Hauptmietzinses bereits abgelaufen ist, erst mit dem Zeitpunkt, ab dem das Erhöhungsbegehren des Vermieters wirksam wird. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20030513_OGH0002_0050OB00101_03V0000_001

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