Rechtssatz
Die Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit richten sich gegen Diskriminierungen von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten und von ausländischen Gesellschaften; aus ihnen sind aber keine individuellen Ansprüche (zB) auf Zulassung (hier: Erteilung der gewerbebehördlichen Bewilligung zur Betreibung eines Wettbüros) abzuleiten, sondern es ist eine in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Zulassungsvoraussetzung als erfüllt anzusehen.
Normen
EG Amsterdam Art43
EG Amsterdam Art49
5 Ob 224/14y | OGH | 24.02.2015 |
Vgl auch; Beisatz: Das Wesen der Niederlassungsfreiheit nach Art 49 AEUV ‑ wie auch der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art 63 AEUV ‑ richtet sich gegen Diskriminierungen von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20030325_OGH0002_0040OB00053_03B0000_001