Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagten machen geltend, dass es das Rekursgericht unterlassen habe, die Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht zu prüfen. Sie verweisen auf die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit und wollen daraus ableiten, dass das Erfordernis einer gewerberechtlichen Bewilligung für das von der Erstbeklagten betriebene Wettbüro dem Gemeinschaftsrecht widerspreche.
Die Beklagten verkennen damit das Wesen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Beide Freiheiten richten sich gegen Diskriminierungen von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten und von ausländischen Gesellschaften (Art 43, 49 EGV); aus ihnen sind aber keine individuellen Ansprüche (zB) auf Zulassung abzuleiten, sondern es ist eine in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Zulassungsvoraussetzung als erfüllt anzusehen (s Troberg in von der Groeben/Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum EU-/EG-Vertrag5 Art 59 Rz 45 mwN). Ein Anspruch auf Erteilung der gewerbebehördlichen Bewilligung, weil ihr gewerberechtlicher Geschäftsführer in einem anderen Bundesland als gewerberechtlicher Geschäftsführer eines ein Wettbüro betreibenden Unternehmens akzeptiert wurde, kann der Erstbeklagten daher unabhängig davon nicht zustehen, ob das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot auch im Verhältnis zwischen den Angehörigen verschiedener Bundesländer anzuwenden ist. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Erstbeklagte gegenüber anderen Wettbürobetreibern in Salzburg benachteiligt sein könnte. Sie hat in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt weder in Salzburg noch in einem anderen Bundesland über die notwendige gewerbebehördliche Bewilligung verfügt. Dass ihr gewerberechtlicher Geschäftsführer auch gewerberechtlicher Geschäftsführer eines Wettbüros in Oberösterreich ist, berechtigte die Beklagten nicht, in Salzburg tätig zu werden, weil selbst ein allfälliger Anspruch auf Erteilung der Bewilligung die für die Aufnahme der Tätigkeit notwendige Bewilligung nicht ersetzen könnte. Dem Rechtsmittel der Beklagten fehlt auch die Beschwer. Die Beklagten haben die der Erstbeklagten mittlerweile erteilte Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluss und zur Vermittlung von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen an mehreren Standorten in Salzburg vorgelegt. Damit kann das gegen die Beklagten ergangene Unterlassungsgebot nicht mehr vollstreckt werden, weil es nur für den Zeitraum bis zur Erteilung einer Bewilligung im Sinne des Landesgesetzes über die Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure, LGBlSbg 1995/17 idgF erlassen worden ist. Das Rechtsmittel der Beklagten ist daher auch mangels Beschwer zurückzuweisen (s Kodek in Rechberger, ZPO² vor § 461 Rz 9 mwN).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)