Rechtssatz
Ein Exekutivorgan der Sicherheitsbehörde ist verpflichtet, ihm amtlich, dh in seinem gesetzmäßigen Wirkungsbereich bekannt gewordenes strafrechtlich relevantes Verhalten (soweit es sich nicht um bloße Privatanklagedelikte handelt), dem Leiter seines Amtes zu melden, damit dieser die Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder den Untersuchungsrichter erstatte. Zu einer unmittelbaren Anzeigeerstattung (namens des Amtes) wäre er dagegen nur dann verhalten, wenn er selbst Leiter des Amtes wäre.
11 Os 87/10v | OGH | 28.09.2010 |
Vgl; Beisatz: Hat ein Beamter die ihm obliegenden Maßnahmen zur Wahrung des staatlichen Verfolgungs‑ und Bestrafungsinteresses unterlassen, haftet er bereits für den solcherart vollendeten Missbrauch seiner Amtsgewalt; dass es unabhängig davon in concreto doch (noch) zu einer Strafverfolgung kommt, ändert daran nichts. (T1) |
17 Os 19/15w | OGH | 14.09.2015 |
Vgl auch; Beisatz: Die in § 78 Abs 2 Z 2 StPO normierte Ausnahme richtet sich nicht an Organe der Kriminalpolizei. Diese haben jeden (Anfangs-)Verdacht einer Straftat aufzuklären und jedenfalls nach § 100 Abs 2 StPO Bericht an die Staatsanwaltschaft zu erstatten. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20030211_OGH0002_0110OS00043_0200000_001