Rechtssatz
Von einem Rückgabeautomaten ausgedruckte Leergutbons sind als - diebstahlsfähige - selbständige Wertträger anzusehen, wenn sie sich zur jederzeitigen Realisierung eignen, dem Inhaber also ohne weiteres Anspruch auf die darin verkörperte geldwerte Leistung vermitteln. Wer einem - durch Einstellung zum Verkauf angebotener (voller) Flaschen - manipulierten Leergutautomaten mit auf (demnach) unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz solche Leergutbons entnimmt, handelt nach § 127 StGB tatbildlich.
Ein in deren Realisierung an der Kassa bestehender Betrug als Nachtat wäre infolge Rechtsgutidentität und mangels eines über den Diebstahl hinaus reichenden Schadens zufolge Konsumtion straflos.
Wird vom Automaten hingegen nur die Einstellung von Pfandgut bestätigt und demnach - anders als etwa von Parkscheinautomaten - kein selbständiger Wertträger produziert, so wird bei dessen Realisierung an der Kassa kein unrichtiges Beweismittel verwendet (§ 147 Abs 1 Z 1 dritter Fall StGB), wenn der Automat zwischen vollen und leeren Flaschen nicht unterscheidet. Diesfalls liegt einfacher Betrug nach § 146 StGB vor.
14 Os 142/13h | OGH | 01.10.2013 |
Vgl; Beisatz: Hier: Entsprechende Feststellungen, insbesonders dass die Vorweisung der Bons an der Kassa im normalen Geschäftsbetrieb erst nach näherer Prüfung einer Berechtigung zur Geltendmachung des ausgewiesenen Pfandrückforderungswerts, einen Anspruch auf eine geldwerte Leistung (entweder auf Verrechnung mit einem Warenwert oder auf Auszahlung von Geld) vermittelt, wurden im Urteil nicht getroffen, womit die Urteilsannahmen die Subsumtion unter §§ 146, 148 erster Fall StGB nicht zu tragen vermögen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20021212_OGH0002_0150OS00139_0200000_001
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