Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut H***** des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) verbliebenen Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB (A.) sowie der Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (B.) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (C.) schuldig erkannt.
Soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Bedeutung, hat er in Wien
A. „fremde bewegliche Sachen gewerbsmäßig und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, mit dem Vorsatz sich unrechtmäßig zu bereichern,
I. weggenommen, und zwar
1. am 5. April 2003 Verfügungsberechtigten der Firma M*****, indem er leere Pfandflaschen und -kisten aus dem Lager entnahm, diese in die Pfand- bzw Flaschenrücknahmemaschine gab und mit der dafür erhaltenen Pfandgutschrift im Wert von 18,38 Euro eine Auszahlung in derselben Höhe an der Kassa erwirkte;
2. nachts zum 7. Dezember 2004, und zwar
a. der Michaela B***** durch Einbruch einen Taschenrechner der Marke Canon und ca 7 Euro Bargeld,
b. der Dragica Br***** ein Paar Birkenstocksandalen;
II. wegzunehmen 'versucht' [vgl zur Vollendung 15 Os 139, 140/02], und zwar
1. am 5. April 2003 Verfügungsberechtigten der Firma M*****, indem er leere Pfandflaschen und -kisten aus dem Lager entnahm, diese in die Pfand- und Flaschenrücknahmemaschine gab und sich dann anschickte, mit der dafür erhaltenen Pfandgutschrift von 27,12 Euro eine Auszahlung in derselben Höhe an der Kassa zu erwirken;
2. nachts zum 7. Dezember 2004 durch Einbruch unbekannten Spindinhabern weitere verwertbare Gegenstände, indem er vier Spindtüren mit einem Schraubenzieher aufzubrechen versuchte."
Rechtliche Beurteilung
Die lediglich gegen die Schuldsprüche zu A. I. 1. und II. 1. gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a und b (inhaltlich Z 10) gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl, indem sie unter Hinweis auf die konstatierte Vermögens-, Beschäftigungs- und Unterstandslosigkeit des Angeklagten (US 5) eine Beurteilung dieser Taten mangels Vorliegens der Ermächtigung in Richtung strafloser Entwendung fordert, hiebei aber die explizit eine Not iSd § 141 Abs 1 erster Fall StGB verneinenden Urteilsannahmen (US 12) übergeht, ohne ihrerseits darzulegen, warum deren Kriterien fallbezogen gegeben sein sollen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die gemäß § 498 Abs 3 StPO implizierte Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss auf Widerruf bedingter Entlassungen folgt. Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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