11 Os 64/02 | OGH | 01.10.2002 |
12 Os 93/14i | OGH | 05.03.2015 |
Beisatz: Dem Verhältnismäßigkeitsgebot wird im Einzelfall ‑ unter Umständen durch die Begrenzung der Maßnahme (hier: sogenannte "Funkzellenauswertung") auf eine kurze Zeitspanne ‑ zu entsprechen sein, um zu gewährleisten, dass in das Kommunikationsgeheimnis gänzlich Unbeteiligter nur soweit eingegriffen wird, als dies für einen erfolgversprechenden Ermittlungsschritt unvermeidlich und im Hinblick auf die zu erwartende Zahl von Betroffenen und das Gewicht der aufzuklärenden Straftat(en) vertretbar ist. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20021001_OGH0002_0110OS00064_0200000_002
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