OGH 4Ob139/01x (RS0115379)

OGH4Ob139/01x11.8.2015

Rechtssatz

Domain-Grabbing wird in Lehre und Rechtsprechung unter die Fallgruppe des sittenwidrigen Behinderungswettbewerbs eingereiht und in den beiden Sachverhaltsvarianten der Domain-Vermarktung (jemand bewirkt, ohne selbst Mitbewerber des Kennzeicheninhabers zu sein, die Registrierung einer Domain ausschließlich deshalb, um vom Inhaber des Kennzeichens einen finanziellen Vorteil für die Übertragung der aus seinem Kennzeichen gebildeten Domain zu erlangen) und der Domain-Blockade (eine Domain wird nur zum Schein oder überhaupt nicht benützt, sondern nur belegt, um derart ein Vertriebshindernis für einen Dritten zu errichten) behandelt.

Terminologisch werden die Begriffe "Domain-Grabbing" und "Cyber-Squatting" überwiegend als gleichbedeutend verwendet.

Normen

UWG §1 C2
UWG §1 D2d

4 Ob 139/01xOGH12.06.2001
4 Ob 246/01gOGH29.01.2002
4 Ob 41/02mOGH22.04.2002
4 Ob 258/03zOGH20.01.2004

Auch; Beisatz: Hier: Domainvermarktung. (T1)

4 Ob 229/03kOGH10.02.2004

nur: Domain-Grabbing wird in Lehre und Rechtsprechung unter die Fallgruppe des sittenwidrigen Behinderungswettbewerbs eingereiht und in den beiden Sachverhaltsvarianten der Domain-Vermarktung (jemand bewirkt, ohne selbst Mitbewerber des Kennzeicheninhabers zu sein, die Registrierung einer Domain ausschließlich deshalb, um vom Inhaber des Kennzeichens einen finanziellen Vorteil für die Übertragung der aus seinem Kenzeichen gebildeten Domain zu erlangen) und der Domain-Blockade (eine Domain wird nur zum Schein oder überhaupt nicht benützt, sondern nur belegt, um derart ein Vertriebshindernis für einen Dritten zu errichten) behandelt. (T2); Veröff: SZ 2004/22

17 Ob 2/07dOGH20.03.2007

Auch; nur T2; Veröff: SZ 2007/44

17 Ob 6/11yOGH09.08.2011

Auch; Bem: Mit Ausführungen zur (vergleichbaren) deutschen Rechtslage. (T3)<br/>Veröff: SZ 2011/104

4 Ob 91/12dOGH02.08.2012

Vgl auch; Veröff: SZ 2012/79

4 Ob 75/15fOGH11.08.2015

Ähnlich; Veröff: SZ 2015/79

Dokumentnummer

JJR_20010612_OGH0002_0040OB00139_01X0000_002