OGH 5Ob31/01x (RS0115311)

OGH5Ob31/01x19.3.2015

Rechtssatz

Es entspricht einhelliger Auffassung, dass sich das Baurecht als Belastung des Grundstücks nur auf den ganzen Grundbuchskörper beziehen kann. Von dem auf der ganzen Liegenschaft haftenden Baurecht ist die zwischen den Parteien vereinbarte Nutzungsbefugnis des Bauberechtigten, die räumlich begrenzt auf Teile des Baurechtsgrundstückes eingeschränkt sein kann, zu unterscheiden. Ergibt sich aus dem Baurechtsvertrag zweifelsfrei, dass das Baurecht hinsichtlich der gesamten Liegenschaft begründet werden und nur die Nutzungsberechtigung inhaltlich (eingeschränkt) dem beiliegenden Lageplan entsprechen soll, ist dies nach der dargestellten Rechtslage zulässig.

Normen

DVBauRG §7 Abs1
BauRG §5 Abs2: BauRG §6 Abs2

5 Ob 31/01xOGH29.05.2001

Veröff: SZ 74/97

5 Ob 256/02mOGH20.11.2002

Vgl auch; Beisatz: Ein Grundbuchskörper kann nicht mit mehreren Baurechten belastet sein. (T1)

5 Ob 94/09yOGH09.06.2009

Vgl; Beisatz: Fehlt eine räumliche oder inhaltliche Beschränkung der mit dem Baurecht verbundenen Nutzungsbefugnis an der Stammliegenschaft, ist grundsätzlich vom Regelfall einer unbeschränkten Nutzungsbefugnis gemäß § 6 Abs 2 BauRG auszugehen. (T2)

1 Ob 44/15zOGH19.03.2015

Vgl; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20010529_OGH0002_0050OB00031_01X0000_001

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