OGH 7Ob307/00y (RS0114949)

OGH7Ob307/00y30.4.2015

Rechtssatz

Voraussetzung für die Anwendung der §§ 62 f VersVG ist, dass der Versicherungsfall unmittelbar bevorstand oder der Versicherungsnehmer subjektiv dies annehmen durfte, wobei einer solchen Annahme nur grobe Fahrlässigkeit beziehungsweise Vorsatz entgegensteht. Die konkret in Betracht kommenden Maßnahmen müssen generell geeignet sein, den Schaden abzuwehren beziehungsweise zu mindern. Für die rechtliche Beurteilung der auf diese Weise zu ermittelnden Rettungsmaßnahme ist immer der Zeitpunkt entscheidend, in dem die Rettungsmaßnahme vorzunehmen ist; es kommt nicht darauf an, ob sich bei einer ex post-Betrachtung ergibt, dass die Maßnahme tatsächlich zum Erfolg geführt hätte. Den Versicherungsnehmer trifft stets die Beweislast dafür, dass der Versicherungsfall unmittelbar bevorstand beziehungsweise dass er dies den Umständen nach annehmen durfte. War die Rettungsmaßnahme objektiv nicht geboten, so kommt es darauf an, ob der Versicherungsnehmer diese für geboten halten durfte. Insoweit ist auf die subjektive Sicht eines vernünftigen Versicherungsnehmers im Zeitpunkt des Handelns unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und der konkreten Lage des Versicherungsnehmers abzustellen.

Normen

AKKB 1997 Art1.1
VersVG §62
VersVG §63

7 Ob 307/00yOGH14.03.2001

Veröff: SZ 74/45

7 Ob 117/03mOGH28.05.2003

Vgl auch; Beisatz: Hier: "Berührung des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Federwild". (T1)<br/>Beisatz: Hier: Der Kläger hat eine nach Maßgabe der Umstände verständliche, reflexmäßig allenfalls überzogene Abwehr(Ausweich)handlung gesetzt, die ex post betrachtet - wohl - nicht notwendig gewesen wäre, ihm jedoch ex ante jedenfalls nicht als grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist. (T2)

7 Ob 117/04pOGH08.09.2004

Vgl auch

7 Ob 63/15pOGH30.04.2015

Veröff: SZ 2015/44

Dokumentnummer

JJR_20010314_OGH0002_0070OB00307_00Y0000_003

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