OGH 7Ob159/98b (RS0111118)

OGH7Ob159/98b1.10.2015

Rechtssatz

Bloße Besuche des Vaters bei seinen Kindern erfüllen den Tatbestand des Lebens im gemeinsamen Haushalt nicht. Wohnt der Vater aber in derselben Wohnung wie die Kinder, ist er in die Wohngemeinschaft integriert und nimmt er am Familienleben in einem Ausmaß teil, wie dies im allgemeinen bei intakten Familien üblich ist, so spricht dies sehr wohl dafür, dass der Versagungsgrund des § 2 Abs 2 Z 1 UVG gegeben ist, auch wenn der Vater vom Einkommen der Mutter mitlebt. Ob das Ausmaß des Kontaktes des Unterhaltspflichtigen mit den Kindern hinreicht, um einen gemeinsamen Haushalt anzunehmen, wird von den jeweiligen Umständen abhängen.

Normen

UVG §2 Abs2 Z1

7 Ob 159/98bOGH11.11.1998

Veröff: SZ 71/188

7 Ob 26/06hOGH10.05.2006
10 Ob 40/12yOGH17.12.2012

Auch

10 Ob 5/15fOGH24.02.2015

Auch; Beisatz: Auch die bloße polizeiliche Meldung an einer Adresse mit der Mutter und dem Kind oder die Postübernahme durch die Mutter für den Vater und die Weiterleitung an ihn würde die Annahme eines gemeinsamen Haushalts nicht rechtfertigen. (T1)

10 Ob 56/15fOGH01.10.2015

Auch; Beisatz: Der gemeinsame Haushalt des Unterhaltsschuldners mit dem Unterhaltsberechtigten während der Hälfte eines Monats in der Schulzeit erfüllt nicht den Ausschlusstatbestand des § 2 Abs 2 Z 1 UVG. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19981111_OGH0002_0070OB00159_98B0000_002