OGH 1Ob603/53 (RS0052249)

OGH1Ob603/5330.7.2015

Rechtssatz

Terminverlust als Rechtsfolge nicht pünktlicher Zahlung einer Ausgleichsrate tritt erst dann ein, wenn der Schuldner nach Eintritt der Rechtskraft des den Ausgleich bestätigenden Beschlusses mit Einräumung der im konkreten Falle vorgesehenen Nachfrist gemahnt wurde. Eine vorzeitige Mahnung ist nicht zu beachten.

Normen

AO §53 Abs4

1 Ob 603/53OGH22.07.1953
3 Ob 28/91OGH18.09.1991

nur: Eine vorzeitige Mahnung ist nicht zu beachten. (T1) <br/>Veröff: EvBl 1991/205 S 855 = JBl 1992,193 (Buchegger 195)

8 Ob 53/08iOGH28.04.2008

Vgl auch; Beisatz: Eine verfrüht, somit vor Rechtskraft der Konkursaufhebung ausgesprochene Mahnung ist wirkungslos, weil der Beginn der damit eingeräumten Nachfrist ungewiss ist. (T2)

3 Ob 41/10sOGH24.03.2010

Veröff: SZ 2010/28

10 Ob 47/15gOGH30.07.2015

Vgl auch; Beisatz: Ganz allgemein trifft den Gläubiger die Beweislast dafür, den Schuldner nach Eintritt des Verzugs ordnungsgemäß schriftlich gemahnt zu haben. Das gilt sowohl für die Frage, ob der Schuldner überhaupt gemahnt wurde, als auch dafür, wann dem Schuldner die Mahnung zuging oder als zugekommen zu gelten hat. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19530722_OGH0002_0010OB00603_5300000_001

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