OGH 6Ob160/14v (RS0129701)

OGH6Ob160/14v9.10.2014

Rechtssatz

Das Gericht darf das Ausreiseverbot nur bei objektiven Anhaltspunkten für eine geplante Mitnahme des Kindes ins Ausland durch einen Elternteil und nach Prüfung der Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme anordnen. Der Eingriff in das Privatleben der betreffenden Person darf – insbesondere im Hinblick auf Art 8 Abs 1 EMRK – nicht unverhältnismäßig zu der damit beabsichtigten Förderung der Kindesinteressen sein. Es kommt nicht darauf an, dass diese Maßnahme die ultima ratio darstellt, die erst nach Ausschöpfung anderer Maßnahmen zulässig wäre.

Normen

AußStrG 2005 §107 Abs3 Z4

6 Ob 160/14vOGH09.10.2014
10 Ob 34/18zOGH23.05.2018
5 Ob 54/19fOGH25.04.2019
9 Ob 19/22tOGH19.05.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20141009_OGH0002_0060OB00160_14V0000_002