OGH 12Os87/14g (RS0129650)

OGH12Os87/14g25.9.2014

Rechtssatz

Die Deliktsqualifikation, auf welche sich der Vorsatz erstrecken muss, kommt dann zur Anwendung, wenn eine größere Zahl von Menschen, somit zumindest zehn Personen, eine schwere Schädigung erleidet. Eine solche liegt dann vor, wenn der Schaden des Einzelnen die erste der beiden bei Vermögensdelikten festgelegten Wertgrenzen von 3.000 Euro (vgl § 126 Abs 1 Z 7 StGB) übersteigt.

Normen

StGB §155

12 Os 87/14gOGH25.09.2014

Beisatz: Hier: privates Firmenregister (T1)

Dokumentnummer

JJR_20140925_OGH0002_0120OS00087_14G0000_001