Rechtssatz
Eine über Unterlassungsklage nach § 28a KSchG zu verbietende systematisch gehandhabte Geschäftspraxis liegt vor, wenn Konsumenten als ehemalige Partner eines Vermögensverwaltungsvertrages durch Vorschiebung nicht tauglicher Rechtsgründe (hier: Aufwandersatzanspruch nach § 1014 ABGB bzw ergänzende Vertragsauslegung) zur Zahlung jener Beträge veranlasst werden, die in einer rechtskräftig als unzulässig nach dem KSchG erkannten Klausel ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt waren.
8 Ob 37/20d | OGH | 25.08.2020 |
Bem: Mit Darstellung der Voraussetzungen dieser Rechtsprechung. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20140918_OGH0002_0010OB00037_14V0000_001