OGH 7Ob133/14f (RS0129731)

OGH7Ob133/14f10.9.2014

Rechtssatz

Mangels planwidriger Gesetzeslücke kommt eine analoge Anwendung des in § 157 VersVG für die Haftpflichtversicherung geregelten Absonderungsrechts auf die Rechtsschutzversicherung nicht in Betracht.

Normen

VersVG §157

7 Ob 133/14fOGH10.09.2014

Veröff: SZ 2014/78

7 Ob 175/18pOGH31.10.2018

Beisatz: Dies gilt für Honoraransprüche des eigenen Rechtsanwalts und jene des Gegners. (T1); Beisatz: Der Rechtsschutzversicherer muss in jener Höhe an die Masse leisten, in der er auch ohne Insolvenzeröffnung leisten müsste, auch wenn der Kostengläubiger nur quotenmäßig Befriedigung erlangen kann. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20140910_OGH0002_0070OB00133_14F0000_001