OGH 11Ns41/14i (RS0129615)

OGH11Ns41/14i26.8.2014

Rechtssatz

§ 165 Abs 2 StGB enthält rechtlich gleichwertige Begehungsweisen und statuiert daher ein alternatives Mischdelikt. Verwirklicht ein Täter in Ansehung desselben Vermögensbestandteils mehrere Begehungsformen, liegt demnach nur eine einzige strafbare Handlung vor. Dies ändert indes nichts daran, dass jede der einzelnen Tathandlung der Geldwäscherei nach (hier) § 165 Abs 2 StGB eine selbständige Straftat und als solche Anknüpfungspunkt für den Gerichtsstand des Zusammenhangs gemäß § 37 Abs 1, Abs 2 StPO ist.

Normen

StGB §165 Abs1
StGB §165 Abs2

11 Ns 41/14iOGH26.08.2014
13 Os 105/15pOGH06.09.2016

Auch; Beisatz: Abs 1 und Abs 2 des § 165 StGB enthalten (jeweils) rechtlich gleichwertige Begehungsweisen und statuieren daher (jeweils) ein alternatives Mischdelikt. (T1)<br/>Beisatz: Anderes gilt im Verhältnis dieser beiden Bestimmungen zueinander: Abs 1 erfasst nur Verhaltensweisen, die schon per se verdächtig sind („verbirgt“, „verschleiert“), und lässt (daher) bedingten Vorsatz genügen. Die in Abs 2 genannten Handlungen dagegen sind – für sich genommen – solche des gewöhnlichen Wirtschaftslebens; insoweit verlangt das Gesetz (hinsichtlich ihrer Begehung in Bezug auf kontaminierte Vermögenswerte) Wissentlichkeit. Damit werden Begehungsformen von unterschiedlichem Sinn‑ und Wertgehalt normiert, die als kumulatives Mischdelikt aufzufassen sind. (T2)<br/>Beisatz: Begehungen nach Abs 1 und solche nach Abs 2 begründen demnach verschiedene strafbare Handlungen, die miteinander echt konkurrieren können. (T3)

15 Os 71/17fOGH24.10.2017

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3

11 Os 76/17mOGH17.10.2017

Vgl; Beis wie T2

11 Os 130/17bOGH13.03.2018

Beis wie T1; Beis wie T2

13 Os 76/18bOGH12.09.2018

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: zur Tätigen Reue (§ 165a StGB). (T4)

11 Os 38/20bOGH06.05.2020

Vgl aber; Beis wie T2; Beis wie T3

11 Os 135/20tOGH15.03.2021

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Begehungen nach Abs 1 und solche nach Abs 2 des § 165 StGB werden nicht zu einer (gemeinsamen) Subsumtionseinheit nach § 29 StGB zusammengefasst. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20140826_OGH0002_0110NS00041_14I0000_001