OGH 13Os55/13g (RS0129425)

OGH13Os55/13g23.4.2014

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, dass es im österreichischen Strafrecht eine allgemeine Unterscheidung von Schweregraden der Fahrlässigkeit nicht gibt, ist die Frage nach „grob“ fahrlässigem Verhalten deliktsbezogen zu beantworten. Hievon ausgehend ist grobe Fahrlässigkeit iSd § 159 StGB gegeben, wenn unter dem Aspekt des Gläubigerschutzes eine ungewöhnliche und auffallende Sorgfaltswidrigkeit bei einem Gesinnungsunwert von zumindest durchschnittlichem Gewicht vorliegt. Auf der Basis dieser Parameter ist anhand der konkreten Umstände eine Einzelfallbetrachtung anzustellen (Kirchbacher in WK² StGB § 159 Rz 25 bis 31).

Normen

StGB §6
StGB §159

13 Os 55/13gOGH23.04.2014
14 Os 70/15yOGH26.01.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_20140423_OGH0002_0130OS00055_13G0000_001