OGH 10Ob53/13m (RS0129309)

OGH10Ob53/13m28.1.2014

Rechtssatz

Einem Dritten, der in einem besonderen persönlichen oder familiären Verhältnis zu dem Kind steht oder gestanden ist, kommt ein Antragsrecht auf Regelung der persönlichen Kontakte mit dem Kind zu. Voraussetzung der Regelung ist nicht mehr, dass ohne Regelung das Kindeswohl gefährdet wäre, sondern es genügt, dass die persönlichen Kontakte dem Kindeswohl dienen. Dieses Kontaktrecht nach § 188 Abs 2 Satz 1 ABGB steht dem „Dritten“ unabhängig vom Kontaktrecht jedes Elternteils nach § 187 ABGB zu.

Normen

ABGB idF KindNamRÄG 2013 §188 Abs2

10 Ob 53/13mOGH28.01.2014

Beisatz: Hier: Bruder der Minderjährigen. (T1)

1 Ob 99/16iOGH30.08.2016

Vgl auch; Beisatz: Hier: Geschwister. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20140128_OGH0002_0100OB00053_13M0000_001