OGH 6Ob133/13x (RS0129335)

OGH6Ob133/13x23.1.2014

Rechtssatz

§ 18 Abs 4 ECG spricht lediglich von einer Glaubhaftmachung hinsichtlich des überwiegenden rechtlichen Interesses an der Feststellung der Identität eines Nutzers, hinsichtlich eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts und hinsichtlich des Umstands, dass die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet. Die nach § 1330 ABGB im Einzelfall notwendige Grenzziehung zwischen Tatsachenbehauptung, Werturteil und Wertungsexzess ist damit nicht im Auskunftsverfahren gegen den Betreiber der Website näher zu prüfen, sondern erst im Verfahren gegen den konkreten Poster. Voraussetzung ist lediglich, dass aufgrund einer groben Prüfung der vom Kläger geltend gemachten Verletzungen eine Verurteilung nach § 1330 ABGB nicht gänzlich auszuschließen ist.

Normen

ABGB §1330 A
ECG §18 Abs4

6 Ob 133/13xOGH23.01.2014

Veröff: SZ 2014/4

6 Ob 188/14mOGH15.12.2014

Beisatz: Es kann bei § 16 ECG und bei § 18 Abs 4 ECG keine völlige Gleichsetzung hinsichtlich der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen erfolgen. Bei § 16 ECG geht es darum, dass der Diensteanbieter von der Haftung freigestellt ist, wenn er sich keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird. Es ist auf die Fähigkeit eines juristischen Laien abzustellen. Dies gilt auch für § 18 Abs 4 ECG, wobei es dort nicht darauf ankommt, ob der Laie von sich aus erkennen kann, dass ein rechtswidriger Sachverhalt vorliegt, sondern ob ihm gegenüber die Glaubhaftmachung eines rechtswidrigen Sachverhalts gelungen ist. Entscheidend ist daher, ob ein juristischer Laie nach entsprechendem Hinweis erkennen kann, dass eine Verurteilung nach § 1330 ABGB nicht gänzlich auszuschließen ist. (T1)

6 Ob 145/14pOGH19.02.2015

Beis wie T1

6 Ob 188/16iOGH30.01.2017

Auch; Beisatz: Ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität besteht dabei dann, wenn die Rechtsverfolgung aufgrund einer groben Prüfung der vom Kläger geltend gemachten Verletzungen eine gewisse Aussicht auf Erfolg hat. (T2)

6 Ob 156/19pOGH27.11.2019

Beis ähnlich wie T1

6 Ob 226/19gOGH20.05.2020

Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20140123_OGH0002_0060OB00133_13X0000_002