OGH 4Ob23/08y (RS0123264)

OGH4Ob23/08y17.7.2014

Rechtssatz

Gemäß § 9a UWG an sich nicht verbotene unentgeltliche Zugaben durch einen marktbeherrschenden Unternehmer sind vor dem Hintergrund des Missbrauchsverbots nach § 5 Abs 1 Z 5 KartG dann rechtswidrig, wenn

a) der vom Unternehmer beherrschte Markt für die Hauptware mit dem für die Zugabe relevanten Markt so eng verbunden ist, dass Kunden, die Bedarfsträger des einen Markts sind, notwendigerweise potenzielle Kunden auf dem anderen Markt sein können, und

b) der Preis für die Hauptware nach Abzug des Werts der unentgeltlichen Zugabe unter dem Einstandspreis liegt.

Normen

KartG 2005 §5 Abs1 Z5
UWG §9a Abs1 Z1

4 Ob 23/08yOGH08.04.2008

Veröff: SZ 2008/44

4 Ob 34/11wOGH23.03.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier: Verbilligte Nebenwaren bei einer „Treupunkteaktion“. (T1)

4 Ob 84/12zOGH18.09.2012

Beisatz: Kopplungsangebote können den Wettbewerb auf dem Markt des gekoppelten Produkts einschränken. Dieser Schutzzweck liegt den kartellrechtlichen Vorschriften zugrunde und bleibt von der RL-UGP unberührt. (T2); Beisatz: Hier: Treffen mit ÖSV‑Skistars. (T3)

4 Ob 113/14tOGH17.07.2014

Auch; Beisatz: Hier: Keine enge Verbindung der Märkte von Tageszeitungen und Stickerbildern. (T4)<br/>

Dokumentnummer

JJR_20080408_OGH0002_0040OB00023_08Y0000_002

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