OGH 13Os109/07i (RS0123213)

OGH13Os109/07i25.11.2014

Rechtssatz

Nachteilen, die dem Angeklagten durch einen „offenkundigen Mangel" der Verteidigung (also durch falsches oder fehlerhaftes Verhalten des Verteidigers, das eine konkrete und wirksame Verteidigung, wie sie mit Blick auf Art 6 Abs 3 lit c MRK erforderlich wäre, nicht mehr gewährleistet) entstehen, kann von der Generalprokuratur im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach § 33 Abs 2 StPO begegnet werden.

Normen

MRK Art6 Abs3 litc
StPO §33 Abs2 Be

13 Os 109/07iOGH07.11.2007
11 Os 114/14wOGH25.11.2014

Vgl; Beisatz: Amtswegiges Vorgehen kommt aber nicht in Betracht. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20071107_OGH0002_0130OS00109_07I0000_001