OGH 1Ob30/05a (RS0119980)

OGH1Ob30/05a25.9.2014

Rechtssatz

Eine Vertragsauflösung nach § 1118 zweiter Fall ABGB wird durch eine erst nach Zugang der Auflösungserklärung ausgesprochene Aufrechnung nicht berührt.

Normen

ABGB §1118 Fall2 B1
ABGB §1438 Ab
ABGB §1438 Ba
ABGB §1438 Bc
MRG 1997 §33 Abs2

1 Ob 30/05aOGH12.04.2005

Veröff: SZ 2005/54

6 Ob 42/08gOGH13.03.2008
8 Ob 42/13dOGH28.05.2013
1 Ob 198/13vOGH21.11.2013
9 Ob 52/14hOGH25.09.2014

Vgl aber; Beisatz: Hier: Vollanwendungsbereich des MRG. Strittige Mietzinsforderung. Nur für den Fall ihrer Berechtigung wurde eine außergerichtliche Aufrechnungserklärung abgegeben. (T1)<br/>Beisatz: Ist die Höhe des geschuldeten Betrags wegen Uneinigkeit über die Wirksamkeit einer vom Mieter erklärten Aufrechnung strittig und würde man die Notwendigkeit der Fällung eines Teilurteils nur deshalb ablehnen, weil die außergerichtliche Aufrechnungserklärung nach Zugang der Kündigungs- oder Auflösungserklärung erfolgte, so würde der Schutzzweck des § 33 Abs 2 MRG, dem Mieter auch bei einer der Höhe nach strittigen Mietzinsforderung die nachträgliche Zahlung des Mietzinsrückstandes zu ermöglichen, unterlaufen. In diesem Fall ist daher zunächst ein Teilurteil zu fällen. (T2)<br/>

Dokumentnummer

JJR_20050412_OGH0002_0010OB00030_05A0000_001