Rechtssatz
Ob der Frachtführer zur Verladung und Verstauung des Gutes verpflichtet ist, ist in der CMR nicht geregelt. Eine analoge Anwendung der Bestimmung des Art 17 Abs 4 lit c CMR über die Haftungsbefreiung des Frachtführers für Güterbeschädigungen im Falle der Verladung des Gutes durch den Absender ist wegen des anderen Regelungszwecks bei Ansprüchen aus der Beschädigung des Transportmittels durch die vom Absender mangelhaft verladenen Güter nicht möglich. Auch das HGB enthält keine Regelung über die Verpflichtung zur Verladung und Verstauung des Gutes. Es bleibt den Parteien überlassen, eine vertragliche Vereinbarung zu treffen, wer die Ladetätigkeit vorzunehmen hat; einer solchen Vereinbarung steht auch Art 41 CMR nicht entgegen.
7 Ob 25/14y | OGH | 22.04.2014 |
Auch; nur: Die CMR regelt nicht, ob der Frachtführer auch zur Verladung und Verstauung des Guts verpflichtet ist. (T1); <br/>Veröff: SZ 2014/37<br/> |
Dokumentnummer
JJR_20041020_OGH0002_0030OB00166_04I0000_001
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