Rechtssatz
Gegenstand einer falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 StGB kann - abgesehen von der Erstattung eines falschen Gutachtens durch einen Sachverständigen - ausschließlich ein Bericht über sinnliche Wahrnehmungen von Tatsachen sein, die in der Vergangenheit liegen. Subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen, Schlussfolgerungen, rechtliche Beurteilungen oder ähnliche intellektuelle Vorgänge können hingegen grundsätzlich nicht relevanter Inhalt einer Zeugenaussage sein, sondern nur die ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen Prämissen.
15 Os 150/14v | OGH | 14.01.2014 |
Auch; Beisatz: Der aus der Gesamtheit einer Aussage zu erschließende Bedeutungsgehalt, eine tatsächlich zugefügte Verletzung sei der Angeklagten vom (fälschlich) Beschuldigten willentlich und zielgerichtet statt bloß versehentlich beigebracht worden, kann jedoch den Tatbestand des § 288 Abs 1 und 4 StGB erfüllen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20040617_OGH0002_0120OS00104_0300000_002
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