OGH 8Ob140/03a (RS0118995)

OGH8Ob140/03a17.7.2014

Rechtssatz

Wurde das in den Art 14 ff zwingend vorgesehene Überprüfungsverfahren nicht durchgeführt, ist der Antrag auf Bewilligung der Adoption zurückzuweisen.

Normen

Übk int Adoption Art4
Übk int Adoption Art5
Übk int Adoption Art14
Übk int Adoption Art15
Übk int Adoption Art16

8 Ob 140/03aOGH29.04.2004
2 Ob 263/04xOGH25.11.2004

Beisatz: Die behördlichen Erhebungen müssen vor Abschluss des Adoptionsverfahrens - nicht des Adoptionsvertrages - erfolgreich beendet sein. (T1)

1 Ob 86/06pOGH16.05.2006

Auch; Beisatz: Unter dem Regime des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBlIII1999/145) kommt die Bewilligung einer Adoption nach dessen Art4 litb) nur in Betracht, wenn die zuständigen Behörden des Heimatstaats des Kindes „entschieden haben, dass eine internationale Adoption dem Wohl des Kindes dient". (T2); Beisatz: Hier: Frage nach der Notwendigkeit der Einleitung eines auf den Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen nach dem erörterten Haager Übereinkommen abzielenden Verbesserungsverfahrens gemäß §10 Abs4 AußStrG bleibt offen. (T3)

5 Ob 177/12hOGH02.10.2012

Vgl; Auch Beis wie T2

4 Ob 45/14tOGH17.07.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_20040429_OGH0002_0080OB00140_03A0000_001