OGH 3Ob238/03a (RS0118260)

OGH3Ob238/03a30.9.2014

Rechtssatz

Nach § 185c AußStrG sind die Aufgaben und Befugnisse des Besuchsbegleiters vom Gericht "zumindest in den Grundzügen" festzusetzen. Die den Erfordernissen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit und Flexibilität Rechnung tragende Regelung ermöglicht es auch, Details wie die zeitliche Festsetzung des mit Besuchsbegleitung auszuübenden Besuchsrechts dem Besuchsbegleiter nach dessen Ressourcen zu überlassen. Die gerichtliche Anordnung, beiden Eltern werde aufgetragen, zur Umsetzung des dem Vater gerichtlich eingeräumten Besuchsrechts die Kontaktaufnahme in den Räumlichkeiten des Besuchscafé des Amtes für Jugend und Familie wahrzunehmen und dessen Anordnungen, insbesondere auch in Ansehung der Festsetzung der Besuchszeiten, Folge zu leisten, ist gesetzeskonform.

Normen

AußStrG 2005 §111
AußStrG §185c

3 Ob 238/03aOGH26.11.2003
10 Ob 61/03yOGH16.03.2004

Auch; Beisatz: Bei der grundsätzlichen Umschreibung der Aufgaben und Befugnisse des Besuchsbegleiters nicht auch schon eine zeitliche Festlegung der begleiteten Besuchskontakte erforderlich. (T1)

9 Ob 94/09bOGH15.12.2009

nur: Nach §185c AußStrG sind die Aufgaben und Befugnisse des Besuchsbegleiters vom Gericht "zumindest in den Grundzügen" festzusetzen. Die den Erfordernissen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit und Flexibilität Rechnung tragende Regelung ermöglicht es auch, Details wie die zeitliche Festsetzung des mit Besuchsbegleitung auszuübenden Besuchsrechts dem Besuchsbegleiter nach dessen Ressourcen zu überlassen. (T2)<br/>Beisatz: Nunmehr § 111 AußStrG 2005. (T3)

6 Ob 253/10iOGH28.01.2011

nur T2

7 Ob 168/13aOGH16.10.2013

nur: Nach ständiger Judikatur hat das Gericht die Aufgaben und Befugnisse des Besuchsbegleiters in Grundzügen zu bestimmen. Dies ermöglicht es, Details über die zeitliche Festsetzung des mit Besuchsbegleitung auszuübenden Besuchsrechts dem Besuchsbegleiter nach dessen Ressourcen zu überlassen. (T4)

10 Ob 47/14fOGH30.09.2014

Vgl auch; nur T4

Dokumentnummer

JJR_20031126_OGH0002_0030OB00238_03A0000_003