OGH 7Ob242/01s (RS0116111)

OGH7Ob242/01s18.9.2014

Rechtssatz

Ein rechtliches Interesse der Bestandnehmerin an der Feststellung des gemäß §1096 ABGB bestehenden Zinsminderungsrechts ist zu verneinen, da sie in einem Verfahren über eine von der Vermieterin eingebrachten Räumungsklage, sofern sie ihr Vorbringen beweisen könnte, kein grobes Verschulden an einem allenfalls doch bestehenden Zahlungsrückstand auf Grund einer Fehleinschätzung der Höhe der Zinsminderung träfe. In diesem Fall müsste im Räumungsverfahren zunächst über die Höhe des Mietzinsrückstandes mit Beschluss entschieden werden. Wenn die Klägerin dann nach § 33 Abs 2 MRG einen allenfalls festgestellten Mietzinsrückstand vor Schluss der der Entscheidung des Gerichtes unmittelbar vorangehenden Verhandlung entrichtet, wäre der Räumungsklage nicht stattzugeben.

Normen

ABGB §1096 C
MRG §33 Abs2
ZPO §228 A1
ZPO §228 B3aa

7 Ob 242/01sOGH30.01.2002

Veröff: SZ 2002/13

3 Ob 147/14kOGH18.09.2014

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_20020130_OGH0002_0070OB00242_01S0000_001