OGH 13Os143/01 (RS0116011)

OGH13Os143/016.3.2014

Rechtssatz

Vom Willen, den Staat an seinem (konkreten) Recht auf deren ausschließlich dienstliche Verwendung zu schädigen, getragener Missbrauch der einem militärischen Vorgesetzten gegenüber unterstellten Soldaten zustehenden Befehlsgewalt begründet bei Anordnung privater Dienstleistungen Strafbarkeit nach § 302 StGB, weil auch eine unzuständige Person (§ 7 Abs 5 Z 1 ADV) Vorgesetzter iS der Begriffsbestimmung des § 2 Z 5 ADV sein kann. Sind aber nur von Vorgesetzten getroffene Anordnungen Befehle nach § 2 Z 4 ADV, begründet der gegenüber dem Empfänger der Anordnung höhere Rang (§ 2 Z 6 ADV) noch keine Befugnis iS des § 302 Abs 1 StGB, weshalb auch der Missbrauch einer solchen ausscheidet.

Die von einem militärischen Vorgesetzten an den Fahrer eines Heeresfahrzeuges vorschriftswidrig, mithin unter Missbrauch der Befehlsgebungsbefugnis, erteilte Anordnung, ihn zur Nahrungsaufnahme zu einem etwas abseits der im Fahrbefehl genannten Fahrtstrecke befindlichen Gastlokal zu chauffieren, erfolgt dann nicht mit Rechtsschädigungsvorsatz, wenn die Mahlzeit iS des § 2 Z 2 ADV eine notwendige Voraussetzung für Verrichtungen bildete, die ihrerseits der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundesheeres dienten.

Normen

StGB §302

13 Os 143/01OGH12.12.2001
17 Os 29/13pOGH06.03.2014

Vgl auch; Beisatz: In der unmissverständlichen Anordnung eines bestimmten Verhaltens im Einzelfall durch den militärischen Vorgesetzten liegt das von § 302 Abs 1 StGB verlangte Amtsgeschäft. (T1)<br/>Beisatz: Die Straflosigkeit der Nichtbefolgung eines in keiner Beziehung zum militärischen Dienst stehenden Befehls (§ 17 Z 5 MilStG) ist für die Tatbestandsmäßigkeit eines derartigen Verhaltens des Vorgesetzten (im Sinn des § 302 StGB) ohne Bedeutung. (T2)<br/>Beisatz: Die Behauptung, die Stellung als Vorgesetzter bestimme sich nach dem Inhalt des Befehls und nicht nach Organisationsrecht, ist nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20011212_OGH0002_0130OS00143_0100000_001