OGH 5Ob176/01w (RS0115744)

OGH5Ob176/01w18.11.2014

Rechtssatz

Für das Grundbuchsverfahren wird der urkundliche Nachweis gefordert, dass alle Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage mit der beabsichtigten oder bereits durchgeführten Bestandsänderung einverstanden sind oder die fehlende Zustimmung durch einen Beschluss des Außerstreitrichters gemäß § 26 Abs 1 Z 2 WEG ersetzt wurde. Solange eine solche Urkunde nicht vorliegt, besteht ein Eintragungshindernis im Sinne des § 94 Abs 1 Z 1 GBG, weil Zweifel an der Erfüllung der in § 13 Abs 2 WEG normierten Änderungsvoraussetzungen bestehen (vgl 5 Ob 241/98x).

Normen

GBG §94 Abs1 Z1
WEG §26 Abs1 Z2

5 Ob 176/01wOGH23.10.2001
5 Ob 96/12xOGH12.06.2012

Auch

5 Ob 48/14sOGH18.11.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_20011023_OGH0002_0050OB00176_01W0000_001

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