Normen
ABGB §901 I3
ABGB §1162 IV
9 ObA 180/98f | OGH | 19.08.1998 |
8 ObA 2/99y | OGH | 24.06.1999 |
nur: Vereinbarung über eine einvernehmliche Auflösung eines Dienstverhältnisses zur Vermeidung einer Entlassung. Solche Vereinbarungen werden häufig zur Risikovermeidung im Hinblick auf die bei einem oder beiden Teilen gegebene Unsicherheit über die Richtigkeit des eigenen Standpunktes geschlossen. (T1) <br/>Beisatz: Einem leitenden Angestellten kann unterstellt werden, er sei bei einem in ruhiger Atmosphäre geführten längeren Gespräch, in dessen Verlauf die Möglichkeit zur Überlegung des weiteren Verhaltens eingeräumt wurde, in der Lage, die Situation einigermaßen realistisch einzuschätzen. (T2) |
9 ObA 31/00z | OGH | 15.03.2000 |
Vgl auch; nur: Vereinbarung über eine einvernehmliche Auflösung eines Dienstverhältnisses zur Vermeidung einer Entlassung. (T3) Beisatz: Hier: Ungerechtfertigte Druckausübung auf eine Schwangere. (T4) |
9 ObA 271/01w | OGH | 27.03.2002 |
nur: Die Einschätzung der Berechtigung der Entlassung durch den Arbeitgeber betrifft dessen Motiv für den Vertragsabschluss. (T5) Beisatz: Ein Motivirrtum ist aber unbeachtlich, wenn die Parteien das Motiv nicht iS § 901 ABGB zur Bedingung des Geschäftes gemacht haben und die Beklagte den (allfälligen) Irrtum des Klägers nicht arglistig herbeigeführt hat. (T6) |
9 ObA 158/08p | OGH | 25.11.2008 |
Beis wie T6 nur: Ein Motivirrtum ist aber unbeachtlich, wenn die Parteien das Motiv nicht iS § 901 ABGB zur Bedingung des Geschäftes gemacht haben. (T7) |
9 ObA 3/14b | OGH | 29.01.2014 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19980819_OGH0002_009OBA00180_98F0000_001
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