OGH 1Ob523/89; 1Ob547/93 (RS0014232)

OGH1Ob523/89; 1Ob547/9322.1.2014

Rechtssatz

Der schlüssige Verzicht auf erst in Zukunft zu erbringende Leistungen ist noch strengeren Anforderungen zu unterwerfen als der Verzicht auf Leistungen, die der Berechtigte schon hätte einfordern können, aber nicht eingefordert hat: Die Gründe, die den Gläubiger zur Untätigkeit bestimmt haben, lassen in aller Regel keinen Schluss darauf zu, dass er auch für alle Zukunft von einer Ausübung seiner Rechte abstehen will.

Normen

ABGB §863 CI

1 Ob 523/89OGH07.02.1989
1 Ob 547/93OGH11.05.1993

nur: Der schlüssige Verzicht auf erst in Zukunft zu erbringende Leistungen ist noch strengeren Anforderungen zu unterwerfen als der<br/>Verzicht auf Leistungen, die der Berechtigte schon hätte einfordern können, aber nicht eingefordert hat. (T1) <br/>Beisatz: Für die Annahme eines solchen Verzichts kommt es nicht darauf an, ob der Schuldner einen solchen Rechtsfolgewillen aus dem Verhalten des Gläubigers als eine von mehreren Möglichkeiten ableiten konnte; entscheidend ist allein, ob das Verhalten des Gläubigers beim Schuldner unter Bedachtnahme auf die im § 863 ABGB genannten Kriterien die Erwägung anderer Beweggründe gar nicht erst aufkommen lassen konnte. (T2)

6 Ob 179/03xOGH11.09.2003

Auch

3 Ob 229/06gOGH30.11.2006

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Ausländisches Gerichtsverfahren - in der bloßen Bekanntgabe eines österr. Rechtsanwalts und Zustellbevollmächtigten durch die Partei selbst ist noch keine Erklärung zu erblicken, dass die Annahme fremdsprachiger Schriftstücke nicht verweigert werde. (T3)<br/>Veröff: SZ 2006/179

3 Ob 177/13wOGH22.01.2014

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Abschluss eines neuen Mietvertrages würde das Aufgeben des erwirkten Räumungstitels bedeuten. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19890207_OGH0002_0010OB00523_8800000_001

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