Normen
ABGB §863 CI
1 Ob 523/89 | OGH | 07.02.1989 |
1 Ob 547/93 | OGH | 11.05.1993 |
nur: Der schlüssige Verzicht auf erst in Zukunft zu erbringende Leistungen ist noch strengeren Anforderungen zu unterwerfen als der<br/>Verzicht auf Leistungen, die der Berechtigte schon hätte einfordern können, aber nicht eingefordert hat. (T1) <br/>Beisatz: Für die Annahme eines solchen Verzichts kommt es nicht darauf an, ob der Schuldner einen solchen Rechtsfolgewillen aus dem Verhalten des Gläubigers als eine von mehreren Möglichkeiten ableiten konnte; entscheidend ist allein, ob das Verhalten des Gläubigers beim Schuldner unter Bedachtnahme auf die im § 863 ABGB genannten Kriterien die Erwägung anderer Beweggründe gar nicht erst aufkommen lassen konnte. (T2) |
6 Ob 179/03x | OGH | 11.09.2003 |
Auch |
3 Ob 229/06g | OGH | 30.11.2006 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Ausländisches Gerichtsverfahren - in der bloßen Bekanntgabe eines österr. Rechtsanwalts und Zustellbevollmächtigten durch die Partei selbst ist noch keine Erklärung zu erblicken, dass die Annahme fremdsprachiger Schriftstücke nicht verweigert werde. (T3)<br/>Veröff: SZ 2006/179 |
3 Ob 177/13w | OGH | 22.01.2014 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Abschluss eines neuen Mietvertrages würde das Aufgeben des erwirkten Räumungstitels bedeuten. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19890207_OGH0002_0010OB00523_8800000_001
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