OGH 8Ob49/80; 6Ob572/80; 3Ob294/04p; 3Ob210/05m; 14Os16/08x; 1Ob51/11y; 3Ob93/14v (RS0043308)

OGH8Ob49/80; 6Ob572/80; 3Ob294/04p; 3Ob210/05m; 14Os16/08x; 1Ob51/11y; 3Ob93/14v23.7.2014

Rechtssatz

Die vorgreifende Beweiswürdigung besteht darin, dass der Richter ohne Aufnahme des Beweises Erwägungen darüber anstellt, ob der aufzunehmende Beweis glaubhaft sein werde oder nicht.

Normen

ZPO §275
ZPO §503 Z2 C3b

8 Ob 49/80OGH22.05.1980
6 Ob 572/80OGH28.05.1980
3 Ob 294/04pOGH24.08.2005

Beisatz: Die nach § 275 ZPO vorzunehmende Beurteilung der Erheblichkeit eines angebotenen Beweises ist an seiner Bedeutung für die rechtliche Beurteilung des Gerichts zu messen, sie erlaubt aber keine vorgreifende Beweiswürdigung in dem Sinn, dass eine Beweisaufnahme abgelehnt wird, weil der Beweis voraussichtlich unergiebig oder etwa ein Zeuge nicht glaubwürdig sein werde. (T1)

3 Ob 210/05mOGH20.10.2005

Auch

14 Os 16/08xOGH11.03.2008

Vgl auch; Beisatz: Die hier für die abschlägige Entscheidung gegebene Begründung der Tatrichter, die beantragten Zeuginnen könnten zur Klärung der Sach- und Rechtslage nicht beitragen, insbesondere „keinerlei Angaben zu den Tathandlungen und zum Tatgeschehen der Angeklagten abgeben", verkennt nicht nur gänzlich den Sinn eines Alibibeweises, sondern stellt ein klassisches Beispiel (unzulässiger) vorgreifender Beweiswürdigung dar. (T2)

1 Ob 51/11yOGH28.04.2011
3 Ob 93/14vOGH23.07.2014

Auch; Beis ähnlich wie T1

Dokumentnummer

JJR_19800522_OGH0002_0080OB00049_8000000_001

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