OGH 1Ob660/79; 6Ob644/81; 3Ob290/05a; 5Ob103/11z; 4Ob218/13g (RS0034298)

OGH1Ob660/79; 6Ob644/81; 3Ob290/05a; 5Ob103/11z; 4Ob218/13g25.3.2014

Rechtssatz

Forderungen aus der Veräußerung eines Unternehmens oder von Teilen eines Unternehmens fallen nicht unter die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB. Auch Patentrechte sind Teile des Unternehmens; Forderungen aus der entgeltlichen Übertragung eines einem Unternehmen gehörigen Patentrechtes oder eines ideellen Teiles eines Patentes verjähren daher ebenfalls nicht in drei Jahren.

Normen

ABGB §1486 Z1
PatG 1970 §22
PatG 1970 §33

1 Ob 660/79OGH13.07.1979

Veröff: SZ 52/117

6 Ob 644/81OGH27.08.1981

nur: Forderungen aus der Veräußerung eines Unternehmens oder von Teilen eines Unternehmens fallen nicht unter die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB. Auch Patentrechte sind Teile des Unternehmens. (T1); Beisatz: Dass dann, wenn die Betriebsstätte in Unterbestand gegeben und das gesamte Betriebsvermögen veräußert wird, zumindest ein Teil des Unternehmens weitergegeben wird und daher keine Forderung aus einer Leistung im Betrieb vorliegt, kann nicht zweifelhaft sein. (T2)

3 Ob 290/05aOGH29.03.2006

nur: Forderungen aus der Veräußerung eines Unternehmens oder von Teilen eines Unternehmens fallen nicht unter die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB. (T3); Veröff: SZ 2006/43

5 Ob 103/11zOGH07.06.2011

Auch; nur T1

4 Ob 218/13gOGH25.03.2014

Auch; nur T3

Dokumentnummer

JJR_19790713_OGH0002_0010OB00660_7900000_006

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