OGH 2Ob414/49; 8Ob545/85; 10Ob2035/96d; 10Ob42/14w (RS0033384)

OGH2Ob414/49; 8Ob545/85; 10Ob2035/96d; 10Ob42/14w26.8.2014

Rechtssatz

Der Gläubiger gerät in Verzug, wenn er aus was immer für Gründen die ihm am gehörigen Ort vom Schuldner angebotene fällige und gehörige Leistung zurückweist oder an ihrer Annahme verhindert ist. Eine solche Verhinderung liegt schon dann vor, wenn der Gläubiger zu der zur Leistung bestimmten Zeit abwesend ist, ohne für eine Vertretung gesorgt zu haben. Der Annahmeverzug setzt so wenig ein Verschulden voraus, wie der Leistungsverzug, so daß es auf die Gründe der Abwesenheit nicht ankommt. Es genügt, daß das Hindernis der Erfüllung auf Seiten des Gläubigers eingetreten ist.

Normen

ABGB §1419

2 Ob 414/49OGH27.09.1949
8 Ob 545/85OGH18.04.1985

Auch; nur: Der Gläubiger gerät in Verzug, wenn er aus was immer für Gründen die ihm am gehörigen Ort vom Schuldner angebotene fällige und gehörige Leistung zurückweist. (T1)

10 Ob 2035/96dOGH12.03.1996

Vgl auch; nur: Der Gläubiger gerät in Verzug, wenn er aus was immer für Gründen die ihm am gehörigen Ort vom Schuldner angebotene fällige und gehörige Leistung zurückweist oder an ihrer Annahme verhindert ist. (T2) Veröff: SZ 69/65

10 Ob 42/14wOGH26.08.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_19490927_OGH0002_0020OB00414_4900000_002

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