OGH 15Os52/12d (RS0129166)

OGH15Os52/12d11.12.2013

Rechtssatz

Der religiöse Frieden, der einen Teil des öffentlichen Friedens ausmacht und im friedlichen Nebeneinander der verschiedenen Kirchen und Religionsgesellschaften untereinander und mit denjenigen, die keiner solchen Institution angehören, besteht, stellt das von § 188 StGB geschützte Rechtsgut dar. Die Eignung der Verletzung des religiösen Friedens bildet kein eigenes Tatbestandsmerkmal. Ganz allgemein ist die (konkrete) Eignung, den religiösen Frieden zu stören, im Fall unsachlicher und diffamierender Äußerungen bereits aufgrund der dadurch bewirkten Förderung von Intoleranz gegenüber Anhängern des beschimpften Bekenntnisses zu bejahen. Insoweit hat die von § 188 StGB geforderte Eignung, berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine strafbarkeitsbeschränkende Funktion.

Normen

MRK Art9
MRK Art10
StGB §188

15 Os 52/12dOGH11.12.2013
15 Os 82/16xOGH15.02.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_20131211_OGH0002_0150OS00052_12D0000_004